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REACh (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals)
Mit REACh ist am 01. Juni 2007 ein neues, europaweit geltendes Chemikalienrecht in Kraft getreten
(1907/2006/EG). REACh steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung,
Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Es handelt sich dabei um eine neue
EU-Chemikalienverordnung, die das Chemikalienrecht europaweit zentralisieren und vereinfachen soll.
Damit haben Hersteller und Importeure von Chemikalien die Verantwortung für den sicheren Umgang
mit ihren Stoffen übernommen.
REACh betrifft nicht nur die chemische Industrie, auch Evers-Frank Gruppe ist im Verlauf der Wertschöpfungskette
von dieser Gesetzgebung betroffen. Mit dem Kerngeschäft der Produktion von
Katalogen, Zeitschriften und Zeitungsbeilagen im Bogen- und
Heatset-Rollenoffsetdruck mit angeschlossener Weiterverarbeitung ist
Evers-Frank Gruppe ein nachgeschalteter Anwender, der im Rahmen
industrieller oder gewerblicher Tätigkeit
einen Stoff oder eine Zubereitung verwendet.
Dabei ist der Artikel 33 der REACh-Verordnung relevant. Im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund
einer hohen Liefer- und Produktsicherheit nehmen wir die Informationspflichten sehr ernst.
Die
Informationspflicht nach Artikel 33 gilt für die sogenannten besonders besorgniserregenden Stoffe (im
Englischen "substances of very high concern (SVHC)") die die Kriterien des Art. 57 erfüllen. Das sind
Stoffe die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (jeweils Kategorie 1 und 2)
sowie organische Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch
(PBT) oder sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar (vPvB) sind. Diese Stoffe müssen zudem in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sein. Die Liste der SVHC-Stoffe umfasst derzeit 15 verschiedene
Substanzen und ist auf den Internetseiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht
(echa.europa.eu/chem_dat/candidate_list_table_en.asp ).
Den gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 33 der REACh-Verordnung kommen wir durch die folgende
Vorgehensweise nach:
Mit den Lieferanten relevanter Roh, Hilfs- oder Betriebsstoffe, die in unseren Produkten verarbeitet oder
unserer Produktion zu Anwendung kommen, stehen wir in Kontakt und lassen uns schriftlich Auskunft
darüber geben, ob gelistete SVHC-Stoffe über 0,1 Massenprozent in den Stoffen enthalten sind.
Aus heutiger Sicht und vor dem Hintergrund der schriftlichen Auskünfte unserer Lieferanten ist nicht zu
erwarten, dass in unseren Produkten SVHC-Stoffe in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent
enthalten sind.
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